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Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2) anzupassen. Konkret geht es darum, auf KLV-Stufe konkretisierende Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KLV-Verordnungsbestimmungen führen.
Die Praxis der Vollzugsbehörden des Waffenrechtes hat aufgezeigt, dass bei gewissen Bestimmungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) Anpassungsbedarf besteht. Änderungen und Präzisierungen bestehender Regelungen, die mit der vorliegenden Vorlage vorgesehen sind, sollen mehr Rechtssicherheit bei den anwendenden Behörden und damit auch den betroffenen Personen bringen und zudem die Arbeit der Vollzugsbehörden effizienter ausgestalten. Die Vorlage hat auch einen Bezug zur Motion Rieder 25.3256 «Die Kleinen hängt man zu Hunderten auf, den Grossen lässt man laufen», die Ende 2025 vom Parlament überwiesen worden ist.
Die Vorlage soll einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und andererseits dem Wirtschaftsstandort Kanton Nidwalden dienen. Das Modell wird gerechter gestaltet: Die Beiträge werden linear berechnet, um sogenannte „Schwelleneffekte“ zu vermeiden. Aktuell sind 44% der Familien beitragsberechtigt, zukünftig sollen Eltern bis in die Mittelschicht Beiträge erhalten. Die Berechnung der Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich wie bisher am steuerbaren Einkommen und am Vermögensanteil, was sich bewährt hat. Die Schwelle, ab wann die Beiträge an die Kinderbetreuung sinken, wird angepasst, sodass mehr Eltern unterstützt werden. Zudem wird die Obergrenze des Einkommens, ab welchem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden, angehoben.
Damit die Gemeinden die Beiträge berechnen können, braucht es einen durchschnittlichen Normtarif eines Kita-Platzes pro Tag. Diese werden geändert und für Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen differenziert. Dies ermöglicht Kindertagesstätten, den Betreuungsschlüssel für das Fachpersonal anzupassen. Die Kitas erhalten mehr Mittel, um die Kinder qualitativ gut zu betreuen und externe Fachpersonen beizuziehen. Damit werden Angebote, wie zum Beispiel das Förderangebot "KITAplus"1 gestärkt.
Weiter werden Beiträge an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien angepasst und neu Betreuungspersonen berücksichtigt, die innerhalb von Familien Kinder betreuen. Ein Geschwisterbonus entlastet Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig familienergänzend betreuen lassen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auch bei einer Vergrösserung der Familie im Erwerbsleben zu bleiben. Weiter wird der Selbstbehalt für Eltern gesenkt. Das Gesetz schafft die Grundlage, um die Qualität in Kitas und bei Tagesfamilien für alle Kinder durch klarere Vorgaben zu verbessern, die sich an bewährten Standards in der Schweiz orientieren. Alle Institutionen der familienergänzende Kinderbetreuung müssen dafür sorgen, dass Kinder gut betreut werden.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Es handelt sich um die Ausführungsbestimmung von Art. 14 Abs. 5 nELG, der im Rahmen der ELG-Revision vom Parlament eingeführt worden ist. Es geht dabei um die Regelung des Anspruches auf Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen die zeitweise zu Hause und im Heim leben.
Der Planungsbericht Klima und Energie aus dem Jahr 2021 bildet die umfassende und anerkannte Grundlage für die künftige Klima- und Energiepolitik des Kantons Luzern. Mit dem vorliegenden Planungsbericht Klima und Energie 2026 kommt der Regierungsrat dem Auftrag nach, die Massnahmenplanung regelmässig zu aktualisieren und dem Kantonsrat alle fünf Jahre einen Planungsbericht über die Klima- und Energiepolitik vorzulegen.
Mit dem Planungsbericht 2026 wird Bericht erstattet über die Umsetzung und Wirkung der Massnahmen des Planungsberichts 2021. Der Bericht fokussiert sodann auf die Kernkapitel Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung sowie Querschnittsmassnahmen. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels bleibt der Handlungsdruck in allen drei Bereichen hoch. Entsprechend wird mit dem Planungsbericht 2026 ein verstärkter Massnahmenkatalog für die kommende Berichtsperiode 2027–2031 vorgeschlagen.
Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Ausfuhr von Rüstungsgütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Gütern und Technologien der Seeschifffahrt sowie Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach oder zur Verwendung in Russland und der Ukraine.
Das Ausfuhrverbot wurde 2022 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung für vier Jahre verordnet. Am 19. November 2025 hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrverbot zu verlängern und beauftragte das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.
Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen.
Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.
Am 6. Dezember 2024 reichte Kantonsrat Frank Henri Kurer sowie 24 Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Optimierung der Kantonalen Denkmalpflege" ein. Am 20. März 2025 überwies der Kantonsrat die Motion. Das Bildungs- und Kulturdepartement erarbeitete daraufhin einen Nachtrag zur Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern, welcher das Anliegen der Motion, die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des Obwaldner Systems im Bereich der provisorischen Unterschutzstellungen zu präzisieren, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Mit der vorliegenden Revision wird die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des "Obwaldner Systems" präzisiert und angepasst. Die Praxis der einvernehmlichen Unterschutzstellung wird detailliert abgebildet. Damit wird einerseits eine rechtsgleiche Behandlung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch in den Jahren bis zu einer Aktualisierung eines Schutzplans ermöglicht und andererseits die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Denkmalpflege sichergestellt.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine einvernehmliche Unterschutzstellung als vorsorgliche Massnahme wird im Kanton vom Departement zum Regierungsrat verschoben. In der Gemeinde bleibt sie wie bisher beim Einwohnergemeinderat. Damit erlässt auf kantonaler Ebene dasselbe Gremium den Schutzplan und entscheidet über die einvernehmliche Unterschutzstellung. Auch auf Gemeindeebene entscheidet der Einwohnergemeinderat über die einvernehmliche Unterschutzstellung lokaler Objekte und derselbe erarbeitet den Zonenplan bzw. erlässt die Bau- und Zonenordnung.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Der Bundesrat will den jungen Schweizerinnen einen vertieften Einblick in die Möglichkeiten und Chancen in der Armee und im Zivilschutz ermöglichen. Zu diesem Zweck will er einen obligatorischen Orientierungstag für junge Frauen einführen, wie er für junge Männer bereits Pflicht ist. Die Einführung eines obligatorischen Orientierungstags für Frauen erfordert eine Änderung der Bundesverfassung sowie gesetzliche Anpassungen.
Ende 2026 soll zusätzlich zur heutigen Identitätskarte (IDK) ohne Datenchip eine Identitätskarte mit Datenchip eingeführt werden. Im Chip werden, wie beim Pass, das Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke und weitere Ausweisdaten gespeichert. Die IDK ohne Datenchip soll weiterhin bei der Gemeinde beantragt werden können, sofern ein Kanton dies vorsieht. IDK mit Datenchip müssen jedoch bei den kantonalen Passstellen beantragt werden.
Deshalb müssen betroffene Kantone teilweise ihre Erfassungsinfrastruktur für biometrische Daten ausbauen und ihr kantonales Recht anpassen. Das geltende Ausweisgesetz (AwG; SR 143.1) befugt den Bundesrat zur Einführung einer IDK mit Datenchip. Die Einzelheiten zur neuen IDK mit Datenchip sind in der Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11) sowie in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) zu regeln.
Mit dem X. Nachtrag zum Strassengesetz wird die Motion 42.22.10 «Zeitgemässe Strassenklassierungspraxis» umgesetzt, die der Kantonsrat am 20. September 2022 gutgeheissen hat. Der Nachtrag regelt die Klassierung und die Dimensionierung von Erschliessungsstrassen in Teilen neu. Die Änderung bezweckt, dass der Ausbaustandard, der beim Bau von verkehrsmässigen Erschliessungsanlagen gefordert wird, reduziert werden kann und zeitgemässeren Kriterien entspricht.
Damit soll insbesondere auch die Siedlungsentwicklung nach innen und eine haushälterische Bodennutzung ermöglicht werden. Regulatorisch wird dabei an drei Punkten angesetzt: Ergänzung der Grundsätze zum Strassenbau und Ausarbeitung einer konkretisierenden Richtlinie zur Dimensionierung von Erschliessungsstrassen; Ermöglichung privatrechtlich sichergestellter Erschliessungen; Vereinfachung der Regelung zur Plangenehmigung.
Im Zuge der Überlegungen zur Stabilisierung des kantonalen Finanzhaushaltes prüfte die Standeskommission verschiedene Massnahmen zur Aufwandreduktion. Unter anderem beschloss sie im Frühling 2025, ihre eigenen Austrittsentschädigungen zu reduzieren, also die Leistungen zu senken, auf die Standeskommissionmitglieder beim Austritt Anspruch haben.
Das kantonale Gesundheitsgesetz ist die Grundlage für die Organisation, die Steuerung und die Aufsicht des Gesundheitswesens im Kanton Schaffhausen. Die geplante Totalrevision des geltenden Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 passt das kantonale Recht an das Bundesrecht an, schliesst bestehende Lücken und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen, um die Gesundheitsversorgung zukunftsfähig zu gestalten.
Heute finden zahlreiche Bereiche des Gesundheitswesens ihre Grundlage im Bundesrecht. Insbesondere der Bereich der bewilligungspflichtigen Berufe und Betriebe bedarf aufgrund der geänderten übergeordneten Gesetzgebung einer umfassenden Revision. Eine wichtige Neuerung betrifft die klare Definition der Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen im ambulanten Bereich.
Der Zweck der Bewilligung von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist ‒ wie bei den Berufsausübungsbewilligungen ‒ vor allem der Patientenschutz. Spitäler, Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens benötigen daher wie bisher eine Betriebsbewilligung, wobei die Anforderungen präzisiert wurden.
Im Rahmen der Revision der Schulverordnung (neu: Volksschulverordnung) wollten der Regierungsrat und der Erziehungsrat unter anderem den wachsenden Herausforderungen in der Volksschule Rechnung tragen. Im Rahmen der Vernehmlassung vom Herbst 2023 schlugen sie daher eine Reduktion der maximal zulässigen Abteilungsgrössen vor. In den Vernehmlassungsantworten wurde der Bedarf an zusätzlichen Ressourcen nicht bestritten, wohl aber die Idee, diese zusätzlichen Ressourcen via Reduktion der Abteilungsgrössen bereitzustellen.
Infolge dieser Rückmeldungen wurde im Bericht und Antrag an den Landrat vorgeschlagen, die zulässigen Abteilungsgrössen nicht zu reduzieren, die Schulen aber zu verpflichten, für grosse Abteilungen zusätzliche Ressourcen bereitzustellen. Diesen Vorschlag passte der Landrat in der Beratung zur Revision der Volksschulverordnung dahingehend an, dass die Schulen zusätzliche Ressourcen bereitstellen können, aber nicht müssen. Damit verbunden war indes, dass der Kanton sich an den betreffenden Kosten nicht mehr zu beteiligen hat.
Aus diesem Grund ergriff der Verein der Lehrerinnen und Lehrer Uri das Referendum gegen die Verordnung. Er forderte, grosse Abteilungen seien (wie vom Regierungsrat dem Landrat beantragt) zwingend mit zusätzlichen Ressourcen auszustatten und der betreffende Artikel 9 der Verordnung sei entsprechend anzupassen. Nachdem das Referendum zustande gekommen war, fand am 30. November 2025 die Volksabstimmung statt, wobei das Urner Stimmvolk die Verordnung mit 72 Prozent Nein zu 28 Prozent Ja ablehnte. Somit muss die Revision der Verordnung neu aufgelegt werden.
Da das Referendum klar auf die Anpassung von Artikel 9 abgezielt hatte, hat der nun zur Vernehmlassung vorliegende neue Verordnungsentwurf die zur Volksabstimmung gebrachte Vorlage übernommen – mit Ausnahme eben der Regelungen in Artikel 9. Hier schlagen der Erziehungsrat und der Regierungsrat eine neue Regelung vor, die den Anliegen der unterschiedlichen Anspruchsgruppen optimal Rechnung trägt: Jede Schule soll verpflichtet werden, generell Ressourcen für herausfordernde Abteilungen bereitzustellen und diese im Einzelfall bedarfsgerecht einzusetzen. Nebst dieser neuen Regelung werden aufgrund der Verzögerungen, die durch das Referendum entstanden sind, für einige Artikel Übergangsfristen nötig.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520.1; BZG) beschlossen. Die Revision soll die Bestände im Zivilschutz verbessern und sieht dazu eine Reihe von Massnahmen vor, darunter namentlich, dass Zivilschutzorganisationen (ZSO) in Kantonen, die einen Unterbestand im Zivilschutz aufweisen, als Einsatzbetriebe des Zivildiensts anerkannt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, zivildienstpflichtige Personen zu verpflichten, einen Teil ihrer Zivildienstplicht in einer ZSO zu leisten. Die vorliegende Verordnungsrevision enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Diese sind grossteils organisatorischer und administrativer Natur.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates will mit ihrer Vorlage eine CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Zementimporte einführen, um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland und damit verbundene zusätzliche Emissionen zu verhindern. Durch die Weiterentwicklung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) im Gleichschritt mit dem EU-EHS steigen die CO2-Kosten der Zementproduktion. Dadurch wächst das Risiko, dass die Produktion und die damit verbundenen Emissionen in Länder mit tieferem Klimaschutzniveau abwandern. Der vorgeschlagene Grenzausgleich soll diese Wettbewerbsverzerrung verhindern, indem er die Differenz zwischen den Schweizer CO2-Kosten und den tieferen oder fehlenden Kosten in Drittstaaten ausgleicht.
Im Einzugsgebiet des Schöttler- und Chlosbachs haben Unwetterereignisse zu Schäden im Siedlungsgebiet und an den Gewässern geführt.
Mit dem Projekt "Hochwasserschutz Schöttler- und Chlosbach" werden rund 1.59 km Gewässer ausgebaut und bestehende Gefährdung für das angrenzende Siedlungsgebiet reduziert. Kernstück des Projektes ist eine frühzeitige Umlegung des Schöttlerbachs in den Chlosbach. Damit können rund 580 Laufmeter Bacheindolung aufgehoben werden. Die kapazitätsmässig ungenügenden Bachquerschnitte werden auf die entsprechenden Hochwassermengen ausgebaut und renaturiert.
Im Ausbau enthalten sind zwei Durchlässe und zwei Brücken. Die Kosten für die Projektmassnahmen werden auf Fr. 4.69 Mio. geschätzt.
Auslöser für den nationalen Auftrag der Gewässerraumausscheidung ist die Revision der Gewässerschutzgesetzgebung, die National- und Ständerat im Dezember 2009 beschlossen haben. Sie diente als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», die in der Folge zurückgezogen wurde. Im Jahr 2011 sind das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft getreten.
Gemäss dieser neuen Gesetzgebung ist entlang jedes Schweizer Gewässers ein sogenannter Gewässerraum auszuscheiden. Dieser soll dem Lebensraum Gewässer inkl. der Ufer genug Platz geben um auch die ökologischen Kriterien entsprechend zu erfüllen. Zudem verpflichtet das revidierte Gewässerschutzgesetz die Kantone dazu, die Revitalisierung von korrigierten und verbauten Flüssen und Bächen zu planen.
Solange die Gewässerräume nicht rechtskräftig festgesetzt wurden, gelten die strikten Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) bezüglich Abstände zu Gewässern mit Bauten und Anlagen.
Die Energiechartakonferenz hat dem modernisierten Vertrag über die Energiecharta am 3. Dezember 2024 zugestimmt. Der modernisierte Energiechartavertrag soll von der Schweiz ratifiziert werden. Es sind keine Anpassungen von Bundesgesetzten notwendig.
Am 21. März 2025 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10): Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet. Am gleichen Tag hat es eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12): Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen verabschiedet. Die vorliegende KVAV-Änderung setzt einige Bestimmungen der gesetzlichen Änderungen um, die am 21. März 2025 verabschiedet worden sind. Die Vorlage beschreibt unter anderem die Modalitäten des Ausgleiches zu hoher Prämieneinnahmen, wenn die Rückvergütung den Kantonen gewährt wird.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) ist seit 1998 in Kraft und erfuhr letztmals im Jahr 2013 eine Anpassung aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Seither hat sich die Sozialhilfe schweizweit und auch kantonal in ihrer ganzen Palette stetig verändert und zusehends professionalisiert. Nachdem das revidierte Sozialhilfegesetz in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 abgelehnt wurde, hat der Landrat eine daraufhin eingereichte Motion für eine Gesamtrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am 25. September 2025 erheblich erklärt.
Die vorliegende Revision wurde, wie in der Motion gefordert, nicht vollständig neu erarbeitet, sondern auf der Grundlange der bisherigen Arbeiten gezielt angepasst. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Vernehmlassung zur früheren Vorlage weiter berücksichtigt. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere und verständlichere Regelung des Vermögensverzichts und -verzehrs sowie klare Grundsätze über die Bestimmungen der Sozialinspektion.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.